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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Preisangebote.
Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen des Hauptverbandes der graphischen Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die Tagespreise für Papier, Klischees, Buchbindematerial usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit.

Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgendeinem Punkte abweichen oder aber erst nach einem 8 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit unserer Bestätigung.

Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach -Einlangen der Auftragsbestätigung mittels Einschreibbrief erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als verbindlich gilt.

Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z.B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt uns, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils Schladming.

3. Rechnungspreis.
Wir fakturieren unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem auch teilweise geliefert, für den Auftraggeber eingelagert oder für ihn auf Abruf bereit gehalten wird. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.

4. Zahlungsbedingungen.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligenZinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für uns keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, können entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen gefordert werden.

Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgebend, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für uns vornimmt. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

5. Eigentumsvorbehalt.
An allen Rohmaterialien jeder Art, die uns vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.

6. Verpackung.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.

7. Lieferzeit.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei uns, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig uns zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde: sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb verläßt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden nicht auf unser grobes Verschulden beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in der Druckerei oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.

8. Lieferungen.
Lieferungen erfolgen ab Schladming auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachster, Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten.

Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist die Druckerei nicht haftbar. Telefonisch oder telegraphisch angeordnete Satzänderungen werden von der Druckerei ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.

9. Annahmeverzug.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen: kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen uns unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muß innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in punkto Gramatur bis 5% schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Wir haften keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. Beigestellte Materialien.
Vom Auftraggeber beigestelle Materialien, wie Papier, Klischees usw., sind franko Haus anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Wir sind erst in der Lage, während des produktions-prozesses eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haften lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Wir haften als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir sind berechtigt,
alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in unser Eigentum über.

12. Auftragsunterlagen.
Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonstige Unterlagen haften wir im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

13. Eigentumsrecht.
Die von uns hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien, fotografisch hergestellten Filme und Platten, Stanzformen, und andere für den Produktionsprozeß beigestellten Behelfe bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche in unserem Auftrag von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

14. Sonderkosten.
Entwurf- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall unser Eigentum und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

15. Satz- und Druckfehler.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von uns verschuldet wurden. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet; (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Wir sind jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Wir sind berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haften wir nur für von uns verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

16. Lagerung von Druckerzeugnissen.
Für uns besteht keine Verpflichtung, Druckarbeiten, Stehsatz, digitale Daten, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; In diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate. Auch die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

17. Periodische Arbeiten.
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalender-vierteljahres gelöst werden.

18. Einlagerung.
Wenn eine vorübergehende Einlagerung mit der Druckerei ausdrücklich vereinbart wurde, so haftet diese für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Wir sind nicht verpflichet, Versicherungen zur Abdeckung vor, Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht.
Insoweit wir selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben sind, erwirbt der Auffraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§16 Urheberrechtsgesetz); Im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Druckerei unberührt. Uns steht das ausschließliche Recht zu, die von uns hergestellten Vervielfältigungsmittel und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benützen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern sind berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Wir müssen solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzügIich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als unser Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.
Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an uns sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden von uns beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages
begrenzt.

21. Auftragsabmachungen.
Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

22. Namen- oder Markenaufdruck.
Wir sind zum Aufdruck unseres Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

23. Gerichtsstand.
Erfüllungsort undi Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Bezirksgericht Schladming.

24. Abweichungen.
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsverbindungen des Auftraggebers oder Dritte, die von diesen abweichen, sind für uns nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.


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